15). Für die weitere rechtliche Theorie wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1224 ff.). Der Beschuldigte hörte und sah vom oberen Stock aus, wie seine Ehefrau von dem späteren Opfer angegangen wurde. Das genaue Ausmass der Auseinandersetzung dürfte ihm gemäss erstelltem Sachverhalt nicht bekannt gewesen sein. Er hatte jedoch gehört, wie seine Ehefrau um Hilfe gerufen hatte und sah auf dem Weg hinunter, dass D.________ mit fuchtelnden Händen vor seiner Ehefrau stand.