Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewendet werden können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist, die sog. Verhältnismässigkeit i.e.S. Weil der Angegriffene sich in einer dramatisch drängenden Lage befindet, dürfen aber an seine Fähigkeiten, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O, N 10 zu Art. 15).