15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Zu Notwehr berechtigt ist ausser dem Angegriffenen jeder Dritte (Notwehrhilfe), was eine Unterstützung von erwünschter Solidarität darstellt. Die Abwehr muss in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Dies bedeutet zweierlei: Einerseits muss die Handlung des Notwehrtäters erforderlich sein – unter diesem Gesichtspunkt ist angemessen, was es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewendet werden können.