25. Rechtswidrigkeit 25.1 Rechtfertigende Notwehr(hilfe) Art. 15 StGB Der Beschuldigte machte auch vor oberer Instanz geltend, er habe in rechtfertigender Notwehrhilfe gehandelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Als Angriff gilt die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 15 StGB;