Mit Erfüllung des subjektiven Tatbestands bei fehlender Erfüllung des objektiven Tatbestands ist die Tatbestandsmässigkeit der versuchten schweren Körperverletzung gegeben. Der Beschuldigte hat die schwere Verletzung des Opfers billigend in Kauf genommen, so dass die inkriminierte Handlung in Bestätigung der erstinstanzlichen Subsumtion rechtlich als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist.