Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwar einerseits aus Angst um seine Ehefrau, andererseits jedoch auch in explosiver Kurzschlusshandlung infolge lange aufgestauter Wut gehandelt hat. Die Heftigkeit seines Vorgehens und sein Bewusstsein der möglichen Folgen solcher Tritte weist darauf hin, dass er nicht nur eine einfache Körperverletzung beim Opfer beabsichtigte, sondern darüber hinaus eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf nahm. Er stiess D.________ wissentlich und willentlich zu Boden und versetzte ihm daraufhin einen energetischen, schwungvollen und vor allem wuchtigen Fusstritt in dessen linke Gesichtshälfte.