Dies sei jedoch zu verneinen, da dieses Bewusstsein erst im Nachhinein da gewesen sei. Er habe nicht die Bereitschaft gehabt, das Opfer schwer zu verletzten, sein Fusstritt sei weder gezielt noch absichtlich erfolgt. Somit habe er höchstens eine einfache – und keine schwere – Körperverletzung in Kauf genommen. Dieser Argumentation kann das Folgende entgegengehalten werden: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwar einerseits aus Angst um seine Ehefrau, andererseits jedoch auch in explosiver Kurzschlusshandlung infolge lange aufgestauter Wut gehandelt hat.