Die tatsächlich erfolgte Körperverletzung kommt somit und in Anbetracht des Verletzungsbildes jedenfalls im Grenzbereich zur schweren Körperverletzung zu liegen. Zum subjektiven Tatbestand führte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, Angst um die körperliche Gesundheit seiner Frau gehabt zu haben. Er habe lediglich den Angriff gegen sie schnellstmöglich beenden wollen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt habe, was sein Handeln für Folgen haben könne. Dies sei jedoch zu verneinen, da dieses Bewusstsein erst im Nachhinein da gewesen sei.