Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen nicht zuletzt auch in Anbetracht der erwähnten, gut dokumentierten Verletzungen des Opfers, zweifelsfrei den objektiven Tatbestand einer vollendeten einfachen Körperverletzung. In Anbetracht der Heftigkeit des Tritts, ausgeführt gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers, war es nach Überzeugung der Kammer reiner Zufall, dass das Einwirken keine schlimmeren körperlichen Folgeschäden für das Opfer nach sich gezogen hat, insbesondere keine lebensgefährlichen Hirnblutungen. Die tatsächlich erfolgte Körperverletzung kommt somit und in Anbetracht des Verletzungsbildes jedenfalls im Grenzbereich zur schweren Körperverletzung zu liegen.