20 Übertretung der Schwelle zur objektiven schweren Körperverletzung verzichtet. Stattdessen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und festgehalten, dass der objektive Tatbestand durch den erstellten Sachverhalt unverwirklicht blieb. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen nicht zuletzt auch in Anbetracht der erwähnten, gut dokumentierten Verletzungen des Opfers, zweifelsfrei den objektiven Tatbestand einer vollendeten einfachen Körperverletzung.