1222, S. 50 der Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft hatte entsprechend auch lediglich den Versuch einer schweren Körperverletzung angeklagt (pag. 1032). Auf Grund des Anklageprinzips einerseits im Zusammenhang mit dem vorliegend herrschenden Verschlechterungsverbot andererseits wurde im zweitinstanzlichen Verfahren auf eine detaillierte sachverhaltliche Überprüfung und rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit einer allfälligen