und kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei. Dazu kam sie vor allem gestützt auf ihr Beweisergebnis, wonach die leichten Hirnfunktionsstörungen gut ein Jahr nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma auf Grund der medizinischen Vorgeschichte des Opfers auch durch die medizinischen Fachleute nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 9. März 2014 zurückgeführt und damit dem Beschuldigten angelastet werden konnten (pag. 1222, S. 50 der Urteilsbegründung).