24.4 Versuch Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist bei der schweren Körperverletzung als Verbrechen gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB bereits der Versuch strafbar. Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art, 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).