[…] Entscheidend ist [bei einer versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung] nicht, wie intensiv sein Tritt tatsächlich war, sondern welche Folgen er für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1 mit Hinweis) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 17.10.2018, 6B_651/2018). Eventualvorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).