Die Bestimmung des Willensinhaltes kann schwierig sein; es müssen deshalb oft vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Vorsatz oder Eventualvorsatz des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Das Bundesgericht hat dazu Folgendes festgehalten: Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1, 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).