24.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv gefordert wird Vorsatz, Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Der Vorsatz umfasst das direkte Willenselement (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Eventualvorsatz verlangt, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt und «ernstlich in Rechnung stellt» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 105). Sowohl Vorsatz als auch Eventualvorsatz müssen sich auf die schwere Schädigung beziehen (TRECHSEL/GETH, a.a.O, N 10 zu Art. 122). Die Bestimmung des Willensinhaltes kann schwierig sein;