Auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, kann eine entsprechende Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. In Bezug auf eine Gleichsetzung der Verletzungen mit den in der Norm konkret angeführten, sind insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 21 zu Art. 122 StGB; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N 9 zu Art. 122).