Die Generalklausel findet Anwendung bei Verletzungen, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art. 122 Art. 1 und 2 StGB bezeichneten ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB, mit Hinweis auf SCHUBARTH). Auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, kann eine entsprechende Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen.