SR 311.0]). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 122 StGB). Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein solches bei Verlust und bei dauernder Beeinträchtigung seiner Funktion (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 122 StGB). Die Generalklausel findet Anwendung bei Verletzungen, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art.