Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung betrug unter altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Unter neuem Recht beträgt der Strafrahmen hingegen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das neue Recht ist somit nicht milder als das alte, so dass die alte Fassung von Art. 122 StGB anwendbar ist.