22. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift vom 15. September 2017 (pag. 1032 ff.) als erstellt. Als kleine und unwesentliche Abweichungen sind zu erwähnen, dass der Tatort am F.___(Adresse) in C.___(Gemeinde) und nicht in E.___(Gemeinde) war, was aber auf eine generell inkonsequente Handhabung der Adressbezeichnung dieser Grenzliegenschaft im Ort selber zurückzuführen ist. Die genaue Angabe des Tatorts ist dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. Nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte aus dem Fenster geschaut hat, bevor er die Treppe herunterrannte.