1125 f. Z. 44 ff.). In Anbetracht dieser deutlichen Aussagen Dritter wie auch mit Blick auf die umfassend dokumentierten, schweren Verletzungen, die D.________ davontrug, scheint die vom Beschuldigten angegebene Trittkraft von lediglich 10% deutlich untertrieben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte kräftig, mit Schwung, Masse und Energie, aus einer Drehung heraus gezielt gegen das Gesicht des Opfers getreten hat.