Bei der neusten Sachverhaltsbehauptung des Beschuldigten, das Opfer habe im Zeitpunkt des Trittes noch nicht am Boden gelegen, handelt es sich offensichtlich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch seiner Reaktion als Tateinheit und damit um eine Schutzbehauptung. Dafür spricht nicht nur die Widersprüchlichkeit zu allen früheren Aussagen, sondern insbesondere auch das späte Vorbringen einer solch zentralen Sachverhaltsbeobachtung erst im oberinstanzlichen Verfahren.