Mit den erwähnten Aussagen Dritter wie auch mit den Erstaussagen des Beschuldigten ist hingegen hinlänglich klar erstellt, dass D.________ im Zeitpunkt des Trittes bereits auf dem Boden lag. Bei der neusten Sachverhaltsbehauptung des Beschuldigten, das Opfer habe im Zeitpunkt des Trittes noch nicht am Boden gelegen, handelt es sich offensichtlich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch seiner Reaktion als Tateinheit und damit um eine Schutzbehauptung.