Eine solche künstliche Aufteilung der Tathandlung wäre denn auch tatsächlich realitätsfremd. In Übereinstimmung mit der Verteidigung geht auch die Kammer vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte sich aus dem Schwung seines Sturms auf D.________ heraus umdrehte und ihm daraufhin in den Kopf trat. Mit den erwähnten Aussagen Dritter wie auch mit den Erstaussagen des Beschuldigten ist hingegen hinlänglich klar erstellt, dass D.________ im Zeitpunkt des Trittes bereits auf dem Boden lag.