1117 Z. 40). Es kann somit festgehalten werden, dass alle befragten Personen, inklusive der Beschuldigte selber, anlässlich ihrer ersten Einvernahmen, übereinstimmend angaben, dass das Opfer im Zeitpunkt des Fusstrittes bereits am Boden gelegen habe. Einzig die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten weichen davon ab. G.________ gab zu Protokoll „Mein Mann war noch in Bewegung. Es war nicht so, dass er gestoppt hätte und dachte: ‚Ah, jetzt trete ich noch‘ (pag. 47 Z. 434 ff.). Eine solche künstliche Aufteilung der Tathandlung wäre denn auch tatsächlich realitätsfremd.