1294 Z.4 f.). Auf Frage, wieso er dies anlässlich der ersten Einvernahme explizit anders angegeben habe, führte er aus, er habe nicht verstanden, dass am Boden ganz flach am Boden heissen würde. Er sei davon ausgegangen, dass halb am Boden gemeint gewesen sei (pag. 1294 Z. 41 f.). Die Zeugin R.________ gab an, das Opfer habe schon am Boden gelegen, mit dem Kopf gegen den Spielplatz, als der Beschuldigte es noch mit dem Fuss getreten habe (pag. 149 Z. 77 f.). Zeugin I.__