Z. 31 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab er zu Protokoll, dass er das Opfer nicht geboxt habe, er habe es gestossen, ob an den Oberarmen oder wo wisse er nicht mehr genau (pag. 1294 Z. 28 f.). Das Umstossen wurde von Zeugin I.________ so beschrieben, dass der Beschuldigte auf D.________ zu gerannt sei, ihm mit dem linken Arm auf die Brust geschlagen habe, worauf dieser sofort zu Boden gegangen sei. Er habe ihn gerammt ohne anzuhalten (pag. 153 und pag. 1124 Z. 30 ff.). Auch G.________ führte aus, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden gestossen bzw. mit Schwung zu Boden geworfen habe (pag. 159 Z. 98 ff.;