183 Z. 66). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen und ergänzte, dass alles, also Umstossen und Treten, eine einzige Bewegung gewesen sei (pag. 29 Z. 230). Er habe D.________ mit der rechten Hand weggestossen. Er sei schnell gekommen, D.________ sei eventuell gegen die Wand geflogen. Er selber sei vielleicht noch einen Meter weiter gerutscht. Dann habe er sich umgedreht und dem Opfer einen Fusstritt gegeben (pag. 1137 Z. 31 ff.).