18. Im Weiteren gilt es, die Art des tatsächlichen Eingreifens durch den Beschuldigten in den Konflikt zwischen seiner Ehefrau und D.________ genauer zu untersuchen. Der Beschuldigte führte bei seiner ersten Befragung aus, dass er D.________ mit seinen Händen gegen das Gesicht gestossen habe. Dieser sei gegen die Wand gefallen und dann zu Boden gegangen. Dann habe er ihm mit seinen Füssen eine gegeben (pag. 182 f. Z. 46 ff.) Er bestätigte explizit, dass das Opfer im Zeitpunkt des Trittes am Boden gelegen habe (pag. 183 Z. 66).