17. Zusammenfassend kommt die Kammer diesen Ausführungen entsprechend zum Schluss, dass D.________ die Ehefrau des Beschuldigten, G.________, tätlich anging, sie dabei mit den Armen wegstiess und mindestens einmal mit seinen Beinen gegen ihren Oberschenkel trat, so dass ein Hämatom entstand. Sie selber kann aber nicht ernsthaft um ihre Gesundheit oder gar ihr Leben gefürchtet haben. Es konnte ebenfalls nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Geschehen von der Laube aus länger zugeschaut haben und sich ein umfassendes Bild der Gefahrenlage gemacht haben soll, bevor er eingriff. Er musste und durfte aber in Anbe-