Der Beschuldigte weiss grundsätzlich und konnte auch in diesem Moment klar erkennen, welch fatale Folgen ein schwungvoller Kick eines Fussballers ins Gesicht eines am Boden liegenden Menschen haben kann, was er wie erwähnt ja auch selber zu Protokoll einräumte. Dass er in der Gesamtsituation schwarz, oder wohl eher rot, gesehen hat, ändert nichts daran, dass er über das notwendige Urteilsvermögen verfügte und die massiven Verletzungen des Opfers mit der Ausführung seines Fusstritts bewusst in Kauf genommen hat.