Andererseits kann dem Beschuldigten aber, entgegen der Argumentation des Verteidigers, auch nicht das notwendige Grundverständnis und das Bewusstsein abgesprochen werden, welches erforderlich ist, um die möglichen Konsequenzen eines solchen Handelns abzusehen. Der Beschuldigte weiss grundsätzlich und konnte auch in diesem Moment klar erkennen, welch fatale Folgen ein schwungvoller Kick eines Fussballers ins Gesicht eines am Boden liegenden Menschen haben kann, was er wie erwähnt ja auch selber zu Protokoll einräumte.