Die Kammer geht vorliegend nicht von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten aus. Es spricht nichts dafür, dass er sich im Vorfeld bereits mit dem Gedanken befasst hätte, D.________ auch körperlich anzugreifen. Andererseits kann dem Beschuldigten aber, entgegen der Argumentation des Verteidigers, auch nicht das notwendige Grundverständnis und das Bewusstsein abgesprochen werden, welches erforderlich ist, um die möglichen Konsequenzen eines solchen Handelns abzusehen.