Dies wird insbesondere auch dadurch untermauert, dass selbst G.________ als die durch das Opfer angegriffene Person angab, dass der Beschuldigte nicht evaluiert habe, was nötig gewesen sei, bevor er das Opfer gegen den Kopf getreten habe (pag. 47 Z. 428), und dass der Tritt in den Kopf durch den Beschuldigten nicht notwendig gewesen wäre (pag. 1119 Z. 29). Immerhin kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der angetroffenen Situation – vielleicht eben gerade, weil er nicht genau sah, in welchem Masse D.________ auf seine Frau losging – davon ausgehen musste und durfte, seine Frau werde von D.____