Dass er bei diesem Ablauf tatsächlich mit eigenen Augen detailliert und länger beobachten konnte, wie D.________ tätlich auf seine Frau losging, dieser ihn trotz zweifacher Aufforderung reaktionslos angeschaut und dann weiter auf seine Frau eingeschlagen haben soll, ist zweifelhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kerngeschehen, für welches er im Wesentlichen geständig ist, glaubhaft. Jedoch sind seine Schilderungen der angeblich selber beobachteten Tätlichkeiten des Opfers gegenüber seiner Frau offensichtlich übertrieben.