Die Kammer erachtet es zwar als möglich, dass der Beschuldigte zusätzlich Warnrufe abgegeben hat. Dies muss aber alles innert Sekunden und dann wohl während des Hinunterrennens geschehen sein. Dieser Ablauf stimmt auch mit der Beschreibung des Beschuldigten seiner Stimmungslage überein: Ich habe „mich vergessen und ging nach unten. Ich schrie hör auf. Und da habe ich die Geduld verloren. Ich hatte ein Gewirr im Kopf und habe mit beiden Händen das Opfer gestossen“ (pag. 182 Z. 50 f.).