Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die tatnächsten Aussagen in der Regel die zuverlässigsten sind und mehrere Beobachter von einem sofortigen Hinunterstürmen sprachen, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte auf Grund der Rufe seiner Frau aus der Wohnung trat und, ohne gross Zeit zu verlieren, die Treppe hinuntergestürmt ist. Seine Aussagen, wonach er zuerst noch einige Zeit von oben zugeschaut haben will, sind somit wenig überzeugend und als reine Schutzbehauptungen einzuordnen. Die Kammer erachtet es zwar als möglich, dass der Beschuldigte zusätzlich Warnrufe abgegeben hat.