_ war und damit das Verhalten des Opfers ev. provoziert hatte, kann offenbleiben. Entscheidend ist viel mehr, wie die Situation auf den Beschuldigten gewirkt haben muss, als er aus der Wohnung in die Laube trat: Wenn er bei tatsächlich festgestellten Tätlichkeiten gegen seine Frau physisch eingreift, muss er sich nicht zuerst die Frage stellen, ob sie denn nicht selber schuld an den Übergriffen sei. Jedoch gilt zu klären, ob der Beschuldigte von den Tätlichkeiten gegen seine Frau in der kurzen Zeit überhaupt hatte Kenntnis nehmen können, resp. inwieweit er annehmen durfte oder musste, sie befinde sich in tatsächlicher Gefahr.