Stattdessen blieb sie aber vor der Eingangstüre des Opfers in dessen unmittelbarer Nähe stehen. Daraus muss geschlossen werden, dass ihr Hilferuf nicht aus Furcht um Leib und Leben erfolgte, sondern es in erster Linie darum ging, die Ungerechtigkeit der Tätlichkeiten von D.________ ihr gegenüber durch ihren Mann bezeugen und stoppen zu lassen und ihn dann mit Hilfe ihres Mannes vereint in seine nachbarschaftlichen Schranken zu weisen. Ob G.________ ihrerseits provoziert hatte oder gar selber tätlich gegen D.________ war und damit das Verhalten des Opfers ev. provoziert hatte, kann offenbleiben.