Das Opfer, ca. 167 cm gross und ca. 60 kg schwer, wird in den Akten zudem mehrfach eher als „Leichtgewicht“ beschrieben. Die Kammer erachtet denn auch nicht als erstellt, dass G.________ selber je einmal wirklich Verlet- zungs- oder Todesangst vor dem Opfer gehabt hätte. Zwar hatte sie einen Monat vor der Tat eine Gefährdungsmeldung bei der KESB betreffend D.________ deponiert, in welcher sie davon sprach, Angst vor ihm zu haben. Seltsam mutet in die-