14. Andererseits kann nicht als erstellt erachtet werden, dass D.________ in blinder Rage auf G.________ losgegangen ist. Er war insgesamt sicherlich aggressiv und körperlich drohend. Das von Zeugin R.________ verwendete Wort „Geschubse“ lässt aber noch nicht auf grosse körperliche, kriminelle Aggressivität schliessen. An dieser Stelle muss auch gesagt werden, dass G.________ gemäss eigenen Angaben grösser ist als das Opfer. Dessen Brust war offenbar eher auf ihrer Bauchhöhe als umgekehrt. Das Opfer, ca. 167 cm gross und ca. 60 kg schwer, wird in den Akten zudem mehrfach eher als „Leichtgewicht“ beschrieben.