Z. 18 ff.) In dieser Hinsicht sind ihre Aussagen somit allenfalls in ihrer Gravität, nicht aber vom Grundsatz her, als leicht übertrieben einzustufen. Mit Ausnahme davon kann auf ihre Aussagen aber grundsätzlich abgestellt werden. Mit ihrer Aussage und jener von R.________ gilt somit als erstellt, dass D.________ gegen G.________ nicht nur verbal ausfällig wurde, sondern sie auch tätlich angegangen ist.