Insbesondere stellte sie die eigentlichen Geschehnisse grundsätzlich kaum massgeblich beschönigend oder aggravierend zu Gunsten von sich und dem Beschuldigten dar. Einzig in Bezug auf Charakter und Gefährlichkeit des Opfers waren ihre Einschätzungen – wohl nicht zuletzt auch wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte – deutlich aggraviert, beispielsweise als sie bei der Befragung vor dem Regionalgericht plötzlich noch einbrachte, sie habe auch Angst vor der Axt gehabt, welche D.________ in der Garage aufbewahrt und oft zur Hand gehabt habe (pag. 1122 Z. 18 ff.)