46 Z. 387 f.). Diese Aussage erachtet die Kammer – wie sonst ihre übrigen Aussagen insgesamt auch – als glaubwürdig, zumal sich am nächsten Tag tatsächlich ein blauer Fleck fotografisch nachweisen liess (pag. 146). Ihre Aussagen waren insgesamt konstant und homogen. Insbesondere stellte sie die eigentlichen Geschehnisse grundsätzlich kaum massgeblich beschönigend oder aggravierend zu Gunsten von sich und dem Beschuldigten dar.