13. Demgegenüber behauptete D.________, G.________ bei dieser Auseinandersetzung nicht berührt zu haben (pag. 11 Z. 189 ff.). Es stimme nicht, dass er sie berührt, bedrängt und geschlagen oder mit seinen Händen vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt habe, er sei nur nahe an sie herangestanden, ca. 10 cm (pag. 180). Er ist damit der einzige mit dieser Sichtweise. Neben R.________ gab auch G.________ an, D.________ habe sie mit seiner Brust gegen ihren Bauch- bzw. Brustbereich (pag. 158 Z. 48) gestossen.