12. Für den Ablauf des Rahmengeschehens kann nach Ansicht der Kammer am zuverlässigsten auf die Aussage von Zeugin R.________ abgestellt werden. Auch der Verteidiger des Beschuldigten war dieser Meinung. Sie hatte am 12. März 2014 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie an besagtem Tag mit ihren beiden Kindern auf dem Spielplatz in der Nähe des Domizils des Beschuldigten gewesen sei. Sie habe eine laute, verbale Auseinandersetzung wahrgenommen resp. gehört. Sie habe zum angrenzenden Stöckli geschaut und beim Eingang der unteren Wohnung zwei Männer gesehen, welche sich gestritten hätten.