11. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt minutiös analysiert und alle sich aus den Aussagen ergebende Widersprüche (gross und klein) restlos aufgearbeitet, auch wenn der Sachverhalt in den Grundzügen allseitig unbestritten geblieben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wird umfassend verwiesen (pag. 1182 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen in Ergänzung zu diesen Feststellungen. Auch betreffend Beweismittel kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1186 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung).