8 Unklar blieb zudem, durch welche Art der Einwirkung des Beschuldigten das Opfer genau zu Boden ging, das heisst durch ein Stossen, Schlagen, Boxen oder Anderes. Zudem war der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung plötzlich der Meinung, das Opfer sei bei seinem Fusstritt noch nicht am Boden gewesen, sondern habe sich noch in der Luft befunden. Er habe es noch während seiner eigenen Drehung am Kopf getroffen. Das Drehen und Treten sei quasi ein einziger Akt gewesen (pag.