8. Unbestrittener Sachverhalt Vorab kann festgehalten werden, dass ein grosser Teil des angeklagten Sachverhalts unbestritten blieb. Am Tag der Tat, dem Sonntag, 9. März 2014, war die Familie des Beschuldigten von einem Familienausflug ins N.___ (Gemeinde) nach Hause gekommen. Der Beschuldigte wollte um 15:30 Uhr zum Fussballtraining im O.___(Gemeinde) sein. Zu Hause ging G.________ in die Wohnung, während der Beschuldigte das Auto ausräumte. D.________ war zu diesem Zeitpunkt im Garten und pflegte von aussen die Blumen auf seiner Fensterbank. Das darauffolgende Geschehen lässt sich in vier Phasen aufteilen: